Satzung


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§ 1 (Name, Sitz)

  • 1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Prutting e.V.“
  • 2. Er ist in das Vereinsregister Traunstein (VR41744) eingetragen werden und führt den Zusatz “e.V.“
  • 3. Der Sitz des Vereins ist Prutting.

§ 2 (Zweck)

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Pruttinger Gewerbebetriebe, insbesondere die Koordinierung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und Werbemaßnahmen, der gezielte Erfahrungsaustausch sowie die Vertretung der Anliegen und Interessen der Mitglieder.

§ 3 (Mitgliedschaft)

  • 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine persönliche Verbindung zu Prutting hat. Bei natürlichen Personen ist der Eintritt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich, sofern es sich hierbei um eine Gewerbetreibende oder freiberuflich tätige Person handelt.
  • 2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  • 3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig, muss jedoch drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres angezeigt werden. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • 4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  • 6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  • 7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 (Vorstand)

  • 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  • 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassier. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  • 3. Für Rechtsgeschäfte über 1.000€ bedarf es eines vorherigen Beschlusses des Vorstandes.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  • 2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  • 3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • 4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereins- zwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  • 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 7 (Umsetzung der Satzungsneuordnung))

  • Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsneuordnung in das Vereinsregister verlangt.